Von schwarzen Schafen - oder woran erkenne ich, dass meine beglaubigte Übersetzung offiziell gültig ist?

Manchmal werde ich mit Praktiken konfrontiert, die mir die Haare zu Berge stehen lassen. Letzte Woche legte mir eine Kundin eine Übersetzung vor, die das Grundbuchamt nicht akzeptieren wollte. Die, nennen wir es mal Firma, die die Übersetzung für den Kunden hatte anfertigen lassen, hatte einen Stempel, in etwa "Übersetzung aus dem Spanischen" aufgebracht, auf diesem schwungvoll unterschrieben und ihr so offiziellen Charakter suggeriert.

Wenig hilfreich war hier sicher auch, dass das Amt etwas vage eine "offiziell bestätigte Übersetzung" gefordert hatte.

Was meinen die Behörden, wenn Sie von "offiziell beglaubigten Übersetzungen" oder ähnlichem sprechen? 

Trotz der unterschiedlichen Ausdrucksweisen, ein und dasselbe: dass die Übersetzung von einem Übersetzer angefertigt wird, der bei einem Oberlandesgericht in Deutschland zugelassen ist und, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bescheinigt. 

Je nach Bundesland werden unterschiedliche Begriffe verwendet. Ein Übersetzer wird als allgemein beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt bezeichnet. Die Übersetzung, die allgemein beglaubigte Übersetzung genannt wird, wird korrekt als bescheinigte oder bestätigte Übersetzung bezeichnet.

Grundsätzlich gilt, dass die Übersetzung eines von einem deutschen Oberlandesgericht ermächtigten Übersetzers in ganz Deutschland gültig ist.

Worauf kann ich als Kunde von vornherein achten? 

1. Das wichtigste Merkmal zuerst: der Übersetzer muss beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassen sein. Ihm wird eine Nummer zugewiesen, die Zulassung muss er nach einigen Jahren verlängern lassen und dafür erneut Unterlagen zur persönlichen Eignung vorlegen. Firmen oder Agenturen können nicht ermächtigt werden, sie vermitteln in dem Fall nur zwischen Ihnen als Kunden und einem Übersetzer.

2. Am Ende der Übersetzung befindet sich ein Bestätigungsvermerk, mit dem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bescheinigt wird. Es werden Ort und Datum angegeben, der Vermerk wird unterschrieben und meist gestempelt (nicht in allen Bundesländern ist ein Stempel Pflicht).

3. Alle Seiten müssen untrennbar miteinander verbunden sein. Ich verwende eine Ösenzange statt eines Tackers und stempele auch innen im Knick. Die Seiten nachträglich auszutauschen ist so unmöglich.

4. Es ist üblich, das Erscheinungsbild des Originals so gut es geht nachzuahmen. Wird einem statt der Geburtsurkunde in Tabellenform ein halbseitiger Fließtext vorgelegt, sollte man genauer hinsehen.

5. Es ist sinnvoll, eine Kopie des Originals an die Übersetzung zu heften. So ist genau zu sehen, welche Seiten die Übersetzung umfasst. Das Amt kann so gegenprüfen und vergleichen.

Zum Schluss zurück zu den schwarzen Schafen

Neulich rief mich eine Übersetzungsagentur an, die mich mit einer Übersetzung beauftragen wollte und dazu nach einigen Blankobescheinigungen fragte. Mit diesen mit Vermerk versehenen, gestempelten und unterschriebenen Seiten hätte sie dann nach Lust und Laune beglaubigte Übersetzungen ausstellen können - ohne dass ich davon etwas mitbekommen hätte. Leider kommt so etwas öfter vor - fliegt es auf, so geschehen 2016, wird dem Übersetzer die Ermächtigung entzogen. Dem Kunden bleibt zunächst nichts weiter übrig, als die Übersetzung erneut in Auftrag zu geben. 

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